| 14 | |  Name: | Harald Horn, Standesamt Gummersbach
(harald.horn@stadt-gummersbach.de)
| | Datum: | Mo 16 Aug 2010 16:20:20 CEST | | Betreff: | Eheschließung der Ahmadiyya-Gemeinde in Pakistan | | | Liebe Kolleginnen und Kollegen, hat jemand Erfahrungen mit Heiratsurkunden der Ahmadiyya-Gemeinde ? Eine deutsche Staatsangehörige, pakistanischer Herkunft, hat mit einem pakistanischen Staatsangehörigen in der Ahmadiyya-Gemeinde in Rabwah in Pakistan die Ehe geschlossen. Sie wurde dabei von ihrem Onkel vertreten. Mit liegt eine 4-seitige Niederschrift (Nikah (Marriage) Form) über die Eheschließung und ein Marriage Certificate der Ahmadiyya-Gemeinde in Rabwah vor. Die Urkunden sind mit Stempeln des Marriage Departments bzw. des Magistrate 1st Class und einer Bescheinigung eines Advocate Highcourt versehen. Ist damit die Registrierung der Ehe durch die pakistanischen Behörden nachgewiesen ?
Wenn einer Kollegin oder einem Kollegen derartige Urkunden schon mal "untergekommen" sind, würde ich mich über eine Information sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen aus Gummersbach | | | Antworten auf diesen Eintrag | | |
| 13 | |  Name: | Gabriele Höfges
(gabriele.hoefges@meerbusch.de)
| | Datum: | Mo 21 Jun 2010 14:40:50 CEST | | Betreff: | Eheschließung außerhalb des Standesamtes | | | Liebe Kolleginnen und Kollegen! Hat jemand Erfahrung mit der Anmietung/Zurverfügungstellung von gewerblich genutzten Räumen (z.B. Hotel/Restaurant) zur Vornahme von Eheschließungen? Über einen Anruf würde ich mich freuen (02132/916-424). Vielen Dank. | | | Antworten auf diesen Eintrag | | |
| 12 | |  Name: | Sigrid Streicher
(sigrid.streicher@einwohneramt.essen.de)
| | Datum: | Mo 31 Mai 2010 10:49:34 CEST | | Betreff: | Geburtenbeurkundung | | | Wenn mir zur Beurkundung einer Geburt als Nachweis der elterlichen Sorge eine Eheurkunde vorgelegt wird, muss ich dann erfragen, ob die Ehegatten schon Vorehen hatten? Ich meine, das geht zu weit. Aber muss oder darf ich eine Vorehe und deren Auflösung beachten, wenn mir eine Heiratsurkunde vorgelegt wird, aus der der bisherige Familienstand der Ehegatten hervorgeht. In meinem Fall ist es eine Heiratsurkunde aus Hong Kong, aus der hervorgeht, dass beide Ehegatten vorher geschieden waren. Sie gehört zu den Dokumenten, die mir vom Konsulat in Shanghai für die Nachbeurkundung der Geburt zugesandt wurden. | | | Antworten auf diesen Eintrag | | |
| 11 | |  Name: | Kehmeier, Dagmar
(dagmar.kehmeier@kleve.de)
| | Datum: | Do 18 Mär 2010 14:10:37 CET | | Betreff: | Religion Orthodox | | | Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ein rumänischer Staatsangehöriger hat zur Anmeldung der Eheschließung eine Kirchenbescheinigung vorgelegt, in der christlich-orthodox eingetragen ist. Meine Frage: Kann in der Eheurkunde die Religion Orthodox eingetragen werden oder geht nur russisch-orthodox oder griechisch-orthodox, weil diese Körperschaften sind. Zählt christlich-orthodox u.U. zur russisch-orthodoxen Kirche? | | | Antworten auf diesen Eintrag | | |
| 10 | |  Name: | Standesamt Kleve
(dagmar.kehmeier@kleve.de)
| | Datum: | Mo 22 Feb 2010 15:14:20 CET | | Betreff: | Eheschließung in Afghanistan | | | Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Es wurde eine Heiratsurkunde aus Afghanistan vorgelegt mit der Bitte um Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich. Es geht um die Einreise der Ehefrau. Der Ehemann befindet sich in Deutschland. Die Eheschließung erfolgte in Afghanistan ohne Beiseins des Verlobten. Der Verlobte hat für die Durchführung der Eheschließungsformalitäten seinem älteren Bruder in Afghanistan eine Vollmacht erteilt. Die Erteilung der Vollmacht erfolgte vor der Eheschließung im Generalkonsulat in Bonn. Aus Afghanistan wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt. Das Gericht und das Amt für Urkundeneintrag des 2 Bezirkes Kabus bestätigt die Ehschließung zwischen dem in Deutschland lebenden Mann und der in Afghanistan lebenden Frau gemäß der Gesetze der Scharia.
Meine Frage: Ist diese Eheschließung auch für den deutschen Rechtsbereich gültig? | | | Antworten auf diesen Eintrag | | |
| 9 | |  Name: | Standesamt Zülpich
(apick@stadt-zuelpich.de)
| | Datum: | Fr 20 Nov 2009 08:41:16 CET | | Betreff: | Erklärung zur Namensführung (Brasilien) | | | Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Mich beschäftigt folgender Sachverhalt und bitte um Mithilfe: Eine Deutsche "Sch" und ein Brasilianer "S R" mit Wohnsitz in Deutschland haben die Ehe angemeldet. Für die Namensführung haben sie brasilianisches Recht gewählt, wobei die Frau ihren Geburtsnamen dem väterlichen Familiennamen ihres Mannes voranstellen möchte. Meine Überlegung ist nun folgende: Die beiden bestimmen keinen Ehenamen. Der Ehemann erklärt dass er künftig den Namen " S R" und die Ehefrau erklärt, dass sie künftig den Namen "Sch R" führen wird. Einen Geburtsnamen führt sie fortan m.E. nicht mehr. Reicht diese namensrechtliche Erklärung mit Hinweis auf die Wahl des brasilianischen Rechts aus? Oder muss ich eine Erklärung "basteln" ....Namensführung für die Frau nach deutschem Recht, ....für den Mann duch Rückverweisung nach deutschem Recht. .....durch Rechtswahl das brasilianische Recht gewählt. ....der Ehemann führt den Namen "R S", ... die Ehefrau führt durch Erklärung .... den Namen " Sch R")? Schon einmal vielen Dank für evtl. Tips und schönes Wochenende! | | | Antworten auf diesen Eintrag | Zeige Antworten auf diesen Eintrag
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| 8 | |  Name: | Christina Reichelt, Standesamt Oberhausen
(christina.reichelt@oberhausen.de)
| | Datum: | Do 29 Okt 2009 11:33:05 CET | | Betreff: | § 1599 (2) BGB | | | Hallo, liebe Kolleginnen und Kollegen!!
Ich habe eigentlich nur mal eine grundsätzliche Frage zur Praxisausübung in den Standesämtern. Wenn eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung des Ehemannes dem Standesamt vorliegt, wie verfahren sie dann bei der Geburt des Kindes?? Grundsätzlich schreiben wir die Ehemänner zwecks Vonamensgebung nochmal an, mit dem entsprechenden Hinweis gem. § 1592 BGB und Sorgerecht usw. Allerdings sind die Ehemänner dann immer sehr ungehalten, da sie ja schon erklärt haben nicht der Vater des Kindes zu sein. Da diese Erklärung schon vor Geburt des Kindes vorliegt, stellt sich mir die Frage, ob ich die Geburt so beurkunden kann, wie die Mutter es möchte, ohne den Ehemann anzuschreiben, da er ja schon erklärt hat, nichts mit dem Kind zu tun haben zu wollen. Wie wird das bei ihnen gehandhabt?? Über eine oder auch mehrer Rückmeldungen würde ich mich freuen.
Viele Grüße aus Oberhausen, Christina Reichelt. | | | Antworten auf diesen Eintrag | Zeige Antworten auf diesen Eintrag
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| 7 | |  Name: | Gerald Steppuhn, Standesamt Essen
(gerald.steppuhn@einwohneramt.essen.de)
| | Datum: | Di 13 Okt 2009 08:28:06 CEST | | Betreff: | Wirkungen einer im Ausland geschlossenen und vor Inkrafttreten des LPartG aufgelösten Lebenspartnerschaft | | | Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich benötige Hilfestellung zu folgendem Sachverhalt: Ein lediger Deutscher, geboren in Deutschland, begründet 1998 in Schweden eine Lebenspartnerschaft und bleibt in Schweden wohnhaft. Er erklärt bei Begründung einen LP-Namen und einen Doppelnamen. Außerdem fügt er drei Wochen später in Schweden (als Deutscher!) seinem deutschen Vornamen einen weiteren (schwedischen) Vornamen hinzu. Im Juli 2001 stirbt der schwedische Lebenspartner. Am 01.08.2001 treten das LPartG und auch Art. 17 b EGBGB in Kraft. Ende 2001 nimmt der "hinterbliebene" Deutsche die schwedische Staatsangehörigkeit an und verliert damit die deutsche Staatsangehörigkeit. Den LP-Namen, Doppelnamen und die zwei Vornamen führt er heute immer noch, ausweisl. seinem schwedischen Pass und aktuellem Einwohnerregisterauszug der schwed. Steuerbehörde.
Der Betreffende möchte jetzt bei mir eine neue LP begründen. Alle erf. Dokumente liegen vor. Mittlerweile ist der o.G. wieder in Essen wohnhaft (gemeldet ist und war er in Essen durchgehend seit Anfang 1998). Laut Aufenthaltsbescheinigung des Essener Bürgeramtes führt er immer noch seinen Geburtsnamen und ist ledig. Seinem deutschen Geburtseintrag wurden keine Randvermerke beigeschrieben.
Meine Fragen: Wie ist der Familienstand des o.G.? Wie ist seine Namensführung zu bewerten?
StAZ 2005/21 ist mir bekannt, Unterschied zum dort aufgeführten Bericht ist aber, dass vorliegend die LP schon vor Inkrafttreten des LPartG aufgelöst wurde. Für alle Hinweise danke ich vorab!
mfg G.Steppuhn
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| 6 | |  Name: | Christine Schmitz, Standesamt Düren
(c.schmitz@dueren.de)
| | Datum: | Mi 23 Sep 2009 14:53:47 CEST | | Betreff: | Vorlage gefälschter irakischer Urkunden / Meldung an LKA NRW bzw. Bundespolizei Potsdam | | | Liebe Kolleginnen und Kollegen, in einem Eheanmeldeverfahren bzw. Befreiungsverfahren OLG Köln wurden vom irakischen Verlobten Geburtsurkunde und Ledigkeitsbescheinigung vorgelegt, die ich entsprechend des LänderVerz. OLG Köln der Deutschen Botschaft zur Prüfung übersandt habe. Wie bereits von mir angenommen, handelte es sich bei den Urkunden um Totalfälschungen. Soweit, sogut (oder auch nicht). Die Botschaft empfiehlt nun die Urkunden durch das LKA Nordrhein Westfalen oder das Bundespolizeipräsidium Potsdam, Referat 33, untersuchen und "gerichtsfest dokumentieren" zu lassen. Hat jemand von Ihnen diezbzgl. schon Erfahrungen gemacht oder kann mir gar einen konkreten Ansprechpartner bei einer der beiden Behörden nennen? Ich bin für jede Rückmeldung dankbar! Mit kollegialen Grüßen Christine Schmitz | | | Antworten auf diesen Eintrag | Zeige Antworten auf diesen Eintrag
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| 5 | |  Name: | Frank Michalski
(fmichalski@euskirchen.de)
| | Datum: | Do 30 Jul 2009 16:17:28 CEST | | Betreff: | Fortführung des Sterberegisters | | | Liebste Kolleginnen und Kollegen, nach § 5 PStG ist die Frist zur Fortführung des Sterberegisters auf 30 Jahre befristet. Nun erhalte ich eine Nachricht von der WAST (Deutsche Dienststelle) aus Berlin über einen im zweitern Weltkrieg gefallenen Euskirchener Bürger. Der Tod des Bürgers wurde bereits im Jahr 1948 hier in Euskirchen beurkundet. Nunmehr bittet mich die WASt um Berichtigung des Sterbeintrags, da nunmehr Todestag und -ort verbindlich festgestellt werden konnten und von den Angaben im bestehenden Sterbeeintrag abweichen. Gibt es eine gesetzliche Regelung, welchen die befristete Fortführung mindert und eine Berichtigung des Sterbeintrags zulässt? Oder anders herum gefragt: Würde unter Mißachtung des § 5 PStG durchgeführte Berichtigung des Sterbeeintrags nicht wirksam werden? Unsere nicht mehr innerhalb der Fortführungsfristen liegenden Einträge wurden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dem Stadtarchiv Euskirchen "angeboten", welchses diese begeistert aufgenommen hat. Für eine Beantwortung möchte ich mich im Vorfeld herzlich bedanken und verbleibe mit kollegialem Gruß Frank Michalski Standesamt Euskirchen | | | Antworten auf diesen Eintrag | Zeige Antworten auf diesen Eintrag
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